LIVING PartnerschaftsKULTUR: KUNST & WIRTSCHAFT Synergien bei Deloitte Styria
Text: Monika Wogrolly, Deloitte Styria, Friedrich Möstl; Fotos: Deloitte Styria
Wie kann Kunst und Wirtschaft trotz mancher Schwellenängste zusammenfinden und Synergien erkennen und nutzen? Welche Vorteile haben Unternehmen, wenn sie Kunstwerken beständig Raum geben?
Das zeitgemäße Thema wurde beim herbstlichen styrianARTtalk „Kunst – Wirtschaften: mieten – vermarkten – besitzen“ am Grazer Paulustor facettenreich diskutiert. Unter den Diskutanten am Podium: „Hausherr“ Friedrich Möstl, Partner der Deloitte Styria, Kulturstadtrat Günter Riegler, Kunstexperte Otto Ressler und Christoph Schell (Schell Collection). „Wir wollen den Dialog zwischen Kunstschaffenden und Investoren fördern. Kunstwerke zu besitzen ist ein Luxus, den sich nicht jeder leisten kann oder möchte. Deshalb kann man Kunst heute ebenso mieten”, so styrianARTfoundation-Obfrau Margret Roth in ihrem Plädoyer für die Partnerschaft von Kunst und Wirtschaft. Steuerexperte Friedrich Möstl setzte bei der von Gernot Rath (ORF) geführten Podiumsdiskussion ganz auf die positive Wirkung, die Kunst auf das Betriebsklima habe. „Ein Aufschwung der Kunstbranche lässt sich auf globaler Ebene gut beobachten. Kunst und Sammlerstücke bieten sich immer öfter als attraktive Wertanlage an. Fundierten Erhebungen zufolge haben vermögende Personen 2016 insgesamt 1,62 Billionen US Dollar in Form von Kunst- und Sammlerobjekten angelegt – Tendenz steigend“, bilanzierte Friedrich Möstl in seinem fachlichen Statement vor interessiertem Publikum. Die Begriffe „Künstler“ oder „künstlerische Tätigkeit“ sind im österreichischen EStG nicht definiert: Es existiert kein einheitliches Verständnis des Kunstbegriffs. In Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung definiert die Rechtsprechung in Österreich einen Künstler sowohl im Ertrag- als auch UStRecht als eine Person, „die eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig aufgrund künstlerischer Befähigung entfaltet“. Somit gelten als „künstlerisch tätige Personen“ nicht ausschließlich darstellende Künstler oder Musiker mit Bühnenpräsenz, sondern auch Kunstschaffende ohne direkten Publikumskontakt, wie etwa im Bereich der bildenden Kunst (Maler, Bildhauer…), Literaten, Komponisten oder Regisseure. Ein interessantes Detail im Steuerrecht: In einkommensteuerlicher Hinsicht sind kunstgewerbliche Tätigkeiten den gewerblichen und nicht den freiberuflichen Tätigkeiten zuzurechnen.
Der Unterschied zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften ist zentral und wird am Nachhaltigkeitsargument festgemacht. Ist beim Verkauf von Kunstwerken keine wiederholte Veräußerung beabsichtigt, liegt vermutlich keine Nachhaltigkeit vor. Typische Merkmale für Nachhaltigkeit sind etwa eine mehrjährige Tätigkeit, ein planmäßiges Handeln, eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, Ausführung mehrerer Umsätze, Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit, Intensität der Tätigkeit, Beteiligung am Markt, Auftreten wie ein Händler, Unterhalten eines Geschäftslokals, Verwertung von Kenntnissen und Kontakten aus der betreffenden Branche.
Kunst in Büroräumlichkeiten Kunstliebhaber, die in ihrer Ordination, Kanzlei und in Büroräumlichkeiten Kunstwerke als Ziergegenstände platziert haben, müssen eventuell die Luxustangente und Vorschriften zur Abschreibung beachten.
Kunstmiete
Mietzahlungen für Kunstgegenstände stellen laut BMF Betriebsausgaben dar. Die Mietzahlungen für Kunstwerke können nämlich auch als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn sie zur Ausstattung ausschließlich betrieblich genutzter Räumlichkeiten dienen. Der wahre wirtschaftliche Gehalt muss dafür mehr für eine bloße Gebrauchsüberlassung als für eine Anschaffung sprechen. Als Kriterien für das Vorliegen einer Miete sprechen eine relativ kurze Mietdauer, keine Kaufoption, das wirtschaftliche Risiko liegt beim Vermieter und die Mietzahlungen decken die Kosten des Kunstwerkes bei weitem nicht.
Schenkung von Kunstgegenständen
Gemäß § 121a BAO ist dem Finanzamt binnen drei Monaten ab Erwerb eine Meldung bezüglich einer Schenkung von beweglichen körperlichen Gegenständen — somit fallen auch Kunstgegenständen unter diese Regelung — zu erstatten. Diese Anzeigepflicht trifft den Erwerber, den Geschenkgeber, den Zuwendenden, den Beschwerten (bei Zweckzuwendungen) sowie allenfalls beteiligte Rechtsanwälte und Notare zur ungeteilten Hand.
Für diese „Schenkungsmeldung“ besteht einerseits eine Freigrenze für Schenkungen bis zu einem gemeinen Wert iHv EUR 50.000 innerhalb eines Jahres zwischen Angehörigen (= Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen). Bei anderen Personen andererseits liegt die Wertgrenze bei EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren.
Die anwesenden Unternehmer waren vom „Live-Painting“ des Künstlers Florian Nitsch inspiriert. Unter den Gästen waren unter anderem Hans Roth, Martin Gölles (Hypo), Helmut Birringer (Unicredit) Reinhard Herzog (Bewo), Heribert Schurz, der Kunstsammler Ralph Schilcher sowie die Künstler Axel Staudinger und Christian Wabl.